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Pflegschaften / Vormundschaften für Minderjährige

Wahrnehmung der Vormundschaft für Minderjährige zur Ausübung der elterlichen Sorge für alle Lebensbereiche der Mündel bzw. Übernahme der Ergänzungspflegschaft für Minderjährige für die durch das Amtsgericht zugewiesenen Teilbereiche der elterlichen Sorge durch das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Geldern.

Vormundschaft und Ergänzungspflegschaft bedeutet die gesetzliche Vertretung für Kinder oder Jugendliche, wenn Eltern bzw. Personensorgeberechtigte die elterliche Sorge nicht ausüben können oder dürfen.

In folgenden Fällen tritt eine Vormundschaft ein:

  • durch richterliche Anordnung, wenn die elterliche Sorge durch das Amtsgericht entzogen wurde bzw. die Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge rechtlich oder tatsächlich gehindert sind und eine als Einzelvormund / Einzelvormünderin geeignete Person nicht vorhanden ist
  • kraft Gesetz, wenn die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratete Mutter ihr Kind nicht selbst vertreten kann, weil sie noch minderjährig ist
  • kraft Gesetz, wenn die elterliche Sorge im Adoptionsverfahren infolge der Einwilligung der Eltern in die Adoption des Kindes ruht.
Ergänzungspflegschaft

Eine Ergänzungspflegschaft tritt ein, wenn die Eltern (oder der Vormund / die Vormünderin) an der Regelung einer bestimmten Angelegenheit für das Kind verhindert sind oder ihnen die elterliche Sorge in bestimmten Bereichen durch das Amtsgericht entzogen wird. Ergänzungspflegschaften werden u.a. auch in gerichtlichen Verfahren wegen Abstammungs- und Unterhaltssachen eingerichtet.

Der Vormund / die Vormünderin bzw. der Pfleger / die Pflegerin ist ausschließlich dem Kindeswohl verpflichtet. Er / sie übernimmt die parteiliche und eigenverantwortliche Interessens- und Rechtsvertretung der Kinder / Jugendlichen, um auch unter schwierigen Lebensumständen die Entwicklung des Kindes / Jugendlichen zu unterstützen.