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Anonyme Beratung durch das Jugendamt / 8b-Beratung

Titelbild trauriges KindKinder und Jugendliche stehen unter besonderem Schutz in unserer Gesellschaft. Dieser Schutzauftrag ist im Bundeskinderschutzgesetz verankert. Alle Personen stehen zusammen in einer besonderen Verantwortungsgemeinschaft, wenn es um den Schutz des körperlichen, seelischen und geistigen Wohles der Kinder und Jugendlichen geht. Träger und Einrichtungen, die Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz erbringen (z.B. Kindertageseinrichtungen) müssen sicherstellen, dass deren Fachkräfte bei gewichtigen Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte und unter Einbezug des betroffenen Kindes und der Erziehungsberechtigten einschätzen und darauf hinwirken, dass Hilfen zur Abwendung der Gefährdung angenommen werden. Ist die Gefährdung nicht abzuwenden, ist das Jugendamt zu informieren (§8a SGB VIII).

Fachkräfte, die mit Kindern arbeiten aber nicht zu Trägern der Jugendhilfe gehören, sogenannte Berufs- und Amtsgeheimnisträger, wie z.B. Ärzte, Lehrer, Hebammen, Psychologen und Sozialarbeiter bzw. -pädagogen, sowie alle anderen Personen (auch Ehrenamtliche in Vereinen), haben einen Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 8b SGBVIII und § 4KKG Abs.2). Auch diese Fachkräfte sollen gemeinsam mit dem betroffenen Kind und den Personensorgeberechtigen die Situation erörtern und durch ein Hinwirken auf Inanspruchnahme von Hilfen die Gefährdung abwenden.

Ziele der Beratung gem. §8b SGB VIII
  • Anonyme Falldarstellung zur Risikoeinschätzung
  • Handlungssicherheit bei der Einschätzung, ob eine Gefährdung vorliegt
  • qualifizierte und frühzeitige Beratung im Sinne präventiven Handelns
  • Klärung der Möglichkeiten zur Abwendung einer Gefährdung
  • Klärung der weiteren Vorgehensweise
  • Unterstützung durch andere Fachkräfte bzw. Fachstellen
Rahmenbedingungen der Beratung gem. §8b SGB VIII
  • Beratungsanspruch haben Fachkräfte, die mit Kindern aus Geldern arbeiten, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung vorliegen
  • die Beratung findet in anonymisierter Form über den Fall statt, jedoch nennen ratsuchende Person und Berater ihren Namen und die Einrichtung
  • die insoweit erfahrene Fachkraft hat Kenntnisse im Bereich des Kinderschutzes, der Diagnostik und Entwicklungspsychologie
  • der Beratungsprozess wird dokumentiert
  • die insoweit erfahrene Fachkraft ist beratend tätig, die letztendliche Gefährdungseinschätzung sowie die Verantwortung für weitere notwendige Schritte liegen bei der ratsuchenden Person
  • nach einer vereinbarten Zeit erfolgt eine Rückmeldung zum besprochenen Vorgehen
  • Grenzen der Beratung sind körperliche Misshandlungen von Kindern, in diesen Fällen ist umgehend der Allgemeine Soziale Dienst zu benachrichtigen

Den Flyer und ein Formular, welches Sie für Ihre interne Dokumentation nutzen können, stellen wir Ihnen hier zur Verfügung.

Beratungszeiten

Für eine Beratung gem. § 8b SGB VIII ist Frau Linßen telefonisch während folgender Zeiten für Sie zu erreichen:

  • montags  von 8.30  – 12.30 Uhr
  • donnerstags von 13:30  - 16:00 Uhr
  • oder kurzfristig nach Terminvereinbarung

Generell können Sie auch Ihr Anliegen per E-Mail an uns richten.