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Bauanträge/Baugenehmigungen

Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung soweit die Bauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 in den §§ 61-63, 78 und 79 BauO NRW 2018 keine abweichende Regelung enthält.

Der Bauantrag ist gemäß § 70 BauO NRW 2018 schriftlich mit allen für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Der Inhalt der Bauvorlagen beschränkt sich auf das zur Beurteilung der jeweiligen Anträge und Vorhaben Erforderliche. Die Bauaufsichtsbehörde kann in zu begründenden Einzelfällen weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung für erforderlich hält. Die Bauvorlagen sollten das Format DIN A3 nicht überschreiten.

Welche Bauvorlagen im konkreten Einzelfall vorgelegt werden müssen, richtet sich nach dem anzuwendenden Genehmigungsverfahren.

Es gibt 3 Obergruppen der Genehmigungsverfahren. Die Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW, das einfache Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW 2018 und das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW 2018

Die aus dem Bauantrag resultierende Baugenehmigung erlischt, wenn nicht binnen drei Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung kann auf schriftlichen Antrag unter bestimmten Voraussetzungen jeweils um ein Jahr verlängert werden.

Genehmigungsfreistellung

Nach § 63 BauO NRW 2018 bedürfen die Errichtung, Änderung  oder Nutzungsänderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 - 3, sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie Nebengebäude und Nebenanlagen für die vorgenannten Gebäudearten keiner Baugenehmigung, wenn

  • das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplan liegt
  • das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht,
  • es keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB bedarf
  • es keiner Abweichung nach § 69 BauO NRW 2018 bedarf,
  • die Erschließung gesichert ist und
  • die Stadt Geldern nicht innerhalb einer Frist nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Die Bauherrin oder der Bauherr kann beantragen, dass die oben genannten Vorhaben nicht der Genehmigungsfreistellung unterliegen und ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Zudem müssen auch die nach § 63 BauO NRW 2018 von der Baugenehmigungspflicht freigestellten Bauvorhaben die baurechtlichen Vorschriften einhalten.
Die Verantwortung zur Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften liegt allein beim Bauherrn bzw. der Bauherrin und der Entwurfsverfasserin bzw. dem Entwurfsverfasser. Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn eines freigestellten Vorhabens mindestens 1 Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen und dabei die Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen oder der Fachbauleiter sowie der staatlich anerkannten Sachverständigen mitzuteilen.
Die Fertigstellung der Baumaßnahme ist der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei Fertigstellung müssen, sofern die Nachweise erforderlich waren, Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen vorliegen, wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die baulichen Anlagen entsprechend den Nachweisen über die Standsicherheit, Schall-, Wärme- und Brandschutz errichtet oder geändert worden sind.

Notwendige Unterlagen zur Freistellung

Die zur Anzeige über die Baugenehmigungsfreistellung einzureichenden Bauvorlagen sind im § 13 Bauprüfverordnung NRW beschrieben. Nach § 13 BauPrüfVO sind folgende Bauvorlagen bei der Gemeinde einzureichen:

  • Vordruck „Vorlage in der Genehmigungsfreistellung",
  • der Lageplan, im Maßstab nicht kleiner als 1 zu 500,
  • die Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) im Maßstab 1 zu 100,
  • die Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht,
  • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung,
  • rechnerischer Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes sowie
  • Erhebungsbogen für die Baustatistik.

Besonderheit bei Mehrfamilienwohnhäusern (mehr als 2 Wohnungen):

  • Vor Baubeginn müssen die von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen für Standsicherheit geprüfte Statik sowie die von einer oder einem Sachverständigen aufgestellten Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz vorliegen. Bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 ist zudem von einer bzw. einem staatlich anerkannten Sachverständigen zu prüfen und zu bescheinigen, dass das Bauvorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.
Kosten und Gebühren

Für die Mitteilung über die Genehmigungsfreistellung wird eine Gebühr von 50,00 € erhoben.

Formulare

Antrag auf Genehmigungsfreistellung

Baubeschreibung

Einfaches Baugenehmigungsverfahren

Im einfachen Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW 2018 wird nur die Einhaltung der wichtigsten öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft. Dieses Verfahren wird für alle Gebäude angewandt, soweit sie nicht ausdrücklich in § 50 Abs. 2 Nr. 1 bis 18 BauO NRW 2018 aufgeführt sind. Insbesondere Wohngebäude und kleine Sonderbauten sowie deren Nebenanlagen fallen in den Bereich der einfachen Baugenehmigung.

Im einfachen Baugenehmigungsverfahren werden neben der planungsrechtlichen Zulässigkeit die gesicherte Erschließung, die Abstandflächen, Kinderspielflächen, die Gestaltung, der Stellplatzbedarf und die Barrierefreiheit geprüft. Bei Sonderbauten wird zusätzlich dazu noch der Brandschutz geprüft.

Neben dem Bauherren muss der Bauantrag i.d.R. auch von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Ausnahmen gelten jedoch für einfache Bauvorhaben wie z.B. Garagen und Carports bis 100 Nutzfläche, Wintergärten bis 25 Nutzfläche, Balkone und Altane sowie manche Dachgauben.

Wenn Sie beabsichtigen, den Bauantrag selber einzureichen, beachten Sie bitte, dass Ihre Unterlagen ebenso vollständig sein müssen, als hätte sie ein Architekt angefertigt. Welche Unterlagen für Ihr Bauvorhaben erforderlich sind, ist in der sog. Bauprüfverordnung geregelt.

Falls beabsichtigt ist, vor der Erteilung Baugenehmigung mit den Bauarbeiten zu beginnen, können Sie eine Teilbaugenehmigung beantragen.

Eine erteilte Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren mit dem Bau begonnen wird, der Bau für mehr als ein Jahr unterbrochen ist oder nicht rechtzeitig eine Verlängerung der Baugenehmigung beantragt wird.

Notwendige Unterlagen zum Bauantrag

Die zum Bauantrag gehörenden Bauvorlagen sind in der Bauprüfverordnung NRW (BauPrüfVO) beschrieben. Bauvorlagen sind nach § 1 BauPrüfVO insbesondere

  • Vordruck Bauantrag,
  • die Auszüge aus dem Katasterkartenwerk (Auszug aus der Liegenschaftskarte),
  • der Lageplan im Maßstab nicht kleiner als 1 zu 500,
  • die Bauzeichnungen (Grundriss, Schnitt, Ansicht) im Maßstab 1 zu 100,
  • die Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsbeschreibung,
  • die Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung,
  • die Nachweise der Standsicherheit und des Schall- und Wärmeschutzes,
  • das Brandschutzkonzept eines staatlich anerkannten Sachverständigen bei Sonderbauten.
  • der Erhebungsbogen für die Baustatistik
Formulare

Bauantrag oder Antrag auf Vorbescheid im einfachen Genehmigungsverfahren

Angaben zum baulichen Brandschutz zum Bauantrag als Ergänzung zur Baubeschreibung (§ 4 Absatz 1 Ziffer 3 Bauprüfverordnung)

Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung nach § 69 (Genehmigungsfreie Bauvorhaben § 62) BauO NRW 2018 (Anlage I/10 zur VV BauPrüfVO)

Baubeschreibung

Baubeschreibung für gewerbliche Anlagen

Dauer des Verfahrens

Liegt das Vorhaben im Bereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes und entspricht es diesem oder liegt ein gültiger Vorbescheid vor, liegt die Bearbeitungsfrist bei 6 Wochen. In allen übrigen Fällen beträgt sie 3 Monate. Alle Fristen beginnen erst mit dem Vorliegen der vollständigen Bauantragsunterlagen. Sind Baulasten, Befreiungen oder Abweichungen erforderlich, kann die Bearbeitungsfrist auch deutlich darüber hinausgehen.

Gebühren

Die Gebühr für die Errichtung eines Gebäudes errechnet sich auf der Grundlage des Brutto-Inhaltes.

Die Mindestgebühr beträgt 50,00 €.

Baugenehmigungsverfahren

Das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW 2018 wird bei Bauvorhaben angewandt, die besonderen Anforderungen unterliegen (Sonderbauten). Sie sind in § 50 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 aufgezählt. Dazu gehören:

  1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m),
  2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,
  3. Gebäude mit mehr als 1 600 Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung; ausgenommen Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen sowie Wohngebäude,
  4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 2 000 haben,
  5. Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3 000 Geschossfläche,
  6. Versammlungsstätten
    a)    mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
    b)    im Freien mit Szenenflächen oder Freisportanlagen mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und insgesamt mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher fassen,
  7. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 200 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1 000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten,
  8. Krankenhäuser,
  9. Wohnheime,
  10. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege von Personen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich der Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder, § 47 Absatz 5 gilt entsprechend,
  11. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
  12. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
  13. Camping- und Wochenendplätze,
  14. Freizeit- und Vergnügungsparks,
  15. Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,
  16. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 9 m,
  17. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,
  18. Garagen mit mehr als 1 000 Nutzfläche.

Im Baugenehmigungsverfahren werden neben der planungsrechtlichen Zulässigkeit alle bauordnungsrechtlichen Belange geprüft. Welche Unterlagen für Ihr Bauvorhaben erforderlich sind, ist in der sog. Bauprüfverordnung geregelt.

Falls beabsichtigt ist, vor der Erteilung Baugenehmigung mit den Bauarbeiten zu beginnen, können Sie eine Teilbaugenehmigung beantragen.

Eine erteilte Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren mit dem Bau begonnen wird, der Bau für mehr als ein Jahr unterbrochen ist oder nicht rechtzeitig eine Verlängerung der Baugenehmigung beantragt wird.

Dauer des Verfahrens

Wegen des umfangreichen Prüfprogramms und wegen der notwendigen Beteiligung externer Behörde, muss mit einer Bearbeitungszeit von 3 Monaten gerechnet werden. Diese Frist beginnt erst mit dem Vorliegen aller vollständigen Bauantragsunterlagen. Sind Baulasten, Befreiungen oder Abweichungen erforderlich, kann die Bearbeitungsfrist auch deutlich darüber hinausgehen.

Gebühren

Die Gebühr für die Errichtung eines Gebäudes errechnet sich in der Regel auf der Grundlage des Brutto-Inhaltes.

Die Mindestgebühr beträgt 50,00 €.

Formulare

Bauantrag Baugenehmigungsverfahren (alt Sonderbauvorhaben)

Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung nach § 69 (Genehmigungsfreie Bauvorhaben § 62) BauO NRW 2018 (Anlage I/10 zur VV BauPrüfVO)

Baubeschreibung

Baubeschreibung für gewerbliche Anlagen

Weitere Formulare:

Bauantrag für Werbeanlagen

Betriebsbeschreibung Land- und Forstwirtschaftliche Vorhaben