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Bundesmeldegesetz

Meldewesen

Kurz und bündig

Zum 01.11.2015 trat bundesweit ein einheitliches Meldegesetz in Kraft, welches einige Änderungen mit sich brachte. Wichtig: Bei jeder An- und Ummeldung muss eine Wohnungsgeberbestätigung vorgelegt werden.

Bundesmeldegesetz trat zum 01.11.2015 in Kraft

Für Sie als Bürger/-in ergeben sich damit einige Änderungen, hier die wichtigsten im Überblick:

Wohnungsgeberbestätigung

Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2015 wird die im Jahre 2002 abgeschaffte Mitwirkung des/der Vermieters/Vermieterin bei einer An-, Ab- und Ummeldung wieder eingeführt. Das bedeutet, dass bei jeder Anmeldung (von außerhalb in den Bereich der Stadt Geldern und deren Ortschaften) und Ummeldung (innerhalb der Stadt Geldern und deren Ortschaften) eine Bestätigung des/der Wohnungsgebers/Wohnungsgeberin vorgelegt werden muss. Der/Die Wohnungsgeber/-in ist verpflichtet, eine solche Bestätigung innerhalb von 2 Wochen nach Einzug auszustellen, und ist berechtigt, bei der Meldebehörde nachzufragen, ob die Anmeldung ordnungsgemäß vorgenommen wurde (§ 19 BMG).

Bei einem Wegzug ins Ausland oder der Aufgabe einer Nebenwohnung ist ebenfalls eine Auszugsbestätigung des/der Vermieters/Vermieterin vorzulegen.

Der Gesetzgeber erhofft sich dadurch eine wirksamere Bekämpfung von Scheinanmeldungen.

Ein ausfüllbares Formular für die Wohnungsgeberbestätigung kann hier heruntergeladen werden.

Frist für die Anmeldung

Die Frist für die An-, Um- und Abmeldung beträgt 2 Wochen.

Vorausgefüllter Meldeschein

Sofern Sie innerhalb Deutschlands umziehen kann die Meldebehörde im Rahmen der Anmeldung Ihre Daten direkt von der vormals zuständigen Meldebehörde abrufen. Da alle Daten bei Anmeldung dann bereits vorliegen, können Unstimmigkeiten sofort geklärt werden.

Gestärkte Rechte bei Melderegisterauskünften

Jede Person kann von einer anderen Person, sofern er diese eindeutig benennen kann, Auskunft über Name, Vorname und derzeitige Anschrift erhalten (Melderegisterauskunft). Die Daten dürfen jedoch grundsätzlich nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels genutzt werden, es sei denn Sie haben dem ausdrücklich gegenüber der Meldebehörde oder dem/der Anfragenden zugestimmt. Sofern eine solche Zustimmung bei einer Anfrage behauptet wird, erfolgt eine Überprüfung, ob dies auch stimmt. Darüber hinaus müssen Gewerbetreibende zukünftig den Zweck ihrer Anfrage mitteilen und dürfen die Auskunft dann auch nur für diesen Zweck nutzen. Ihre Daten sind somit generell noch stärker geschützt als bisher.

Wegfall der Übermittlungssperre bei Internetauskünften

Die Übermittlungssperre bei Auskünften, die automatisiert über das Internet erteilt werden (z. B. Melderegisterauskunft online) entfällt ersatzlos. Diese Übermittlungssperre hat lediglich den technischen Weg der Auskunftserteilung gehindert, nicht aber die Auskunft selbst. Durch langjährige Praxis sowie der Pflicht zur Verschlüsselung der Auskunft ist jedoch der Datenschutz in ausreichendem Maße gewährleistet, so dass der Gesetzgeber zur Entlastung der anfragenden Stelle und der Behörde diese Sperre gestrichen hat.

Und sonst?

Das Bundesmeldegesetz beinhaltet eine Vielzahl weiterer Änderungen (z. B. Abschaffung der Meldepflicht in Krankenhäusern; Eintragung eines bedingten Sperrvermerkes in bestimmten Einrichtungen wie z. B. Alten- und Pflegeheimen, Wohneinrichtungen und heilpädagogische Wohnstätten für Behinderte, Frauenhäuser, Suchtkliniken u.a.).

Widerspruchsrechte im Einzelnen

Sie haben ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familienname, ggf. Doktorgrad, Anschrift) an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten zur Wahlwerbung (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG).
Sie haben ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familienname, ggf. Doktorgrad, Anschrift, Datum und Art des Jubiläums) an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk zu Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG).
Sie haben ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familienname, ggf. Doktorgrad, Anschrift) an Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG).
Sie haben ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familienname, ggf. Doktorgrad, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, Anschrift, Sterbedatum) an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, wenn sie als Familienangehöriger (Ehegatte, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören. Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke der Steuererhebung der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden (§ 42 Abs. 2 und 3 BMG).
Darüber hinaus haben Sie ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familienname, ggf. Doktorgrad, Anschrift) an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial an Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (§ 58c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz und § 36 Abs. 2 BMG).
Einfache Melderegisterauskünfte (Vor- und Familienname, ggf. Doktorgrad, Anschrift) zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels darf die Meldebehörde nur nach ihrer generellen Einwilligung erteilen (§ 44 Abs. 3 Satz 2 BMG).