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Hunde
Zuständigkeit der Steuerabteilung
Alle Hunde sind grundsätzlich zur Hundesteuer beim Steueramt anzumelden, dazu ist die Anmeldung und Abmeldung zur Hundesteuer auszufüllen. Genaue Regelungen finden Sie in der Hundesteuersatzung. Die Festsetzung erfolgt über die Steuerabteilung.
Steuer | Gebühr |
---|---|
für einen Hund | 60,00 € |
für zwei Hunde | 84,00 € je Hund |
für drei und mehr Hunde | 96,00 € je Hund |
für einen gefährlichen Hund | 384,00 € |
für zwei oder mehr gefährliche Hunde | 576,00 € je Hund |
Sie finden hier das SEPA-Lastschriftmandat unf auch den Antrag zur Ermäßigung / Befreiung zur Hundesteuer.
Bei Fragen zur Hundesteuer wenden Sie sich bitte an:
Telefon: 02831 398-209
Telefax: 02831 39898-209
Telefax: 02831 39898-286
Zuständigkeit des Ordnungsamtes
Zusätzlich für Halter von großen Hunden (§ 11 Landeshundegesetz (LHundG NRW):
Große Hunde sind Hunde die ausgewachsen eine Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm haben oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.
Mitzubringende Unterlagen:
Ausgefüllter und unterschriebener Meldebogen (Anzeige der Haltung eines großen Hundes)
Ausgefüllte und unterschriebene Anmeldung zur Hundesteuer
Nachweis einer gültigen Tierhalterhaftpflichtversicherung
Nachweis der Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip
Nachweis der Sachkunde (Bescheinigung der Tierärztekammer, bei autorisierten Tierärzten erhältlich)
Gebühr: 25,00 € für Entgegennahme und Bearbeitung des Meldebogens
Zusätzlich für Antragsteller, die einen gefährlichen Hund nach § 3 LHundG NRW halten
Es handelt sich um Hunde nachstehender Rassen:
American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pittbull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Kreuzungen vorgenannter Rassen untereinander sowie mit anderen Hunden.
Eine Übernahme dieser Rassen ist nur aus öffentlichem Interesse, aus einem Tierheim oder einer gleichartigen Einrichtung, möglich.
Mitzubringende Unterlagen:
Ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines Hundes
Ausgefüllte und unterschriebene Anmeldung zur Hundesteuer
Nachweis einer gültigen Tierhalterhaftpflichtversicherung,
Nachweis der Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip
Nachweis über die bestandene Sachkundeprüfung beim Veterinäramt des Kreises Kleve
Führungszeugnis, nicht älter als 3 Monate
Voraussetzung:
- Vollendung des 18. Lebensjahres,
- Ausbruchsichere Unterbringung des Hundes (Überprüfung vor Ort durch einen Mitarbeiter des Ordnungsamtes nach Terminabsprache)
- Maulkorb- und Anleinpflicht (Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher Verhaltungsprüfung)
- Es dürfen nicht mehrere Hunde gleichzeitig geführt werden.
- Die Sachkunde ist von jeder zu benennenden Aufsichtsperson, die den Hund neben dem Hundehalter führt, beizubringen.
Gebühr: 30,00 bis 100,00 € je nach Aufwand für die Erteilung der Haltungserlaubnis
Zusätzlich für Antragsteller, die einen Hund bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW halten
Es handelt sich um Hunde nachstehender Rassen:
Alano, American Bulldog, American Bully, Bullmastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Dogo Argentino, Old English Bulldog, Rottweiler, Tosa Inu, Kreuzungen vorgenannter Rassen untereinander sowie mit anderen Hunden
Mitzubringende Unterlagen:
Ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines Hundes
Ausgefüllte und unterschriebene Anmeldung zur Hundesteuer
Nachweis einer gültigen Tierhalterhaftpflichtversicherung,
Nachweis der Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip
Nachweis über die bestandene Sachkundeprüfung beim Veterinäramt des Kreises Kleve oder bei einer/m Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle
Führungszeugnis, nicht älter als 3 Monate
Voraussetzung:
- Ausbruchsichere Unterbringung des Hundes (Überprüfung vor Ort durch einen Mitarbeiter des Ordnungsamtes nach Terminabsprache)
Gebühr: 30,00 bis 100,00 € je nach Aufwand für die Erteilung der Haltungserlaubnis
Ansprechpartner des Ordnungsamtes sind:
Herr Basmer
Telefon: 02831 398-122
Telefax: 02831 39898-122
Zimmer: 122
Herr Lenzen
Telefon: 02831 398-123
Telefax: 02831 39898-123
Zimmer: 123
Hinweise
Als vornherein sachkundig gelten:
- Tierärztinnen/Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 Bundestierärzteordnung,
- Jagdscheininhaber oder Personen mit erfolgter Jägerprüfung,
- Personen, die eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung oder zum Handel mit Hunden besitzen (§ 11 Abs. Tierschutzgesetz)
- Polizeihundeführerinnen/Polizeihundeführer
- Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 LHundG NRW berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.