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Ruhender Verkehr (Überwachung)

unser ServiceAls Falschparkerin oder Falschparker gefährden Sie die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer durch

  • Behinderung des übrigen fließenden Verkehrs
  • Blockade von zeitlich begrenzten Parkplätzen (Kurzzeitparkplätze) durch Dauerparken
  • Erschwerung oder Behinderung des Fußgängerverkehrs
  • Blockade von Feuerwehr- und Rettungszufahrten
  • Verhinderung einer ordnungsgemäßen Straßenreinigung
  • Blockade von Schwerbehindertenparkplätzen u.a.

Halte- und Parkverbotsregelungen verfolgen das Ziel, Gefahrensituationen oder Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer abzuwenden. Diese Regelungen müssen grundsätzlich von allen Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern gleichermaßen eingehalten werden. Dabei wird die Verkehrsüberwachung durch das städtische Ordnungsamt ausschließlich zur Herbeiführung einer geordneten und tragbaren Verkehrssituation durchgeführt und ist eine Pflichtaufgabe der Verwaltung.

Parkerleichterungen

Einem bestimmten Personenkreis werden Parkerleichterungen eingeräumt. Unter welchen Voraussetzungen entsprechende Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, bitten wir beim Ordnungsamt zu erfragen. Erleichterungen können beispielsweise Menschen mit Behinderung (Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „a G“, blauer Parkausweis)) oder einer besonderen Gruppen schwerbehinderter Menschen (nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO, orangener Parkausweis) sowie Handwerkern (Handwerker-Parkausweis) oder Anwohnerinnen und Anwohnern (Anwohner-Parkausweise) für bestimmte ausgewiesene Straßen gewährt werden.

Verfahren

Bei allen Verstößen ist die Höhe der Verwarnungs- und Bußgelder in der bundeseinheitlich geltenden Bußgeldkatalog-Verordnung festgelegt und steht nicht im Ermessen der Überwachungskräfte. Der vollständige Bußgeldkatalog sowie weitere Informationen erhalten Interessierte auf der Homepage des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) unter www.kba.de.

Das Verfahren beginnt mit der Anzeige einer Ordnungswidrigkeit durch die städtischen Überwachungskräfte im ruhenden Verkehr. Das Recht, eine Ordnungswidrigkeit anzuzeigen, steht außerdem jedem zu, der Anzeige gegen eine Falschparkerin oder einen Falschparker erstatten möchte.

Verwarnungsgeldangebot (Anhörung)

Verwarnungsgelder können durch die Verwaltungsbehörde bei geringfügigen Verstößen erhoben werden. Die Höhe dieser Verwarnungsgelder liegt zwischen 10,00 Euro und 55,00 Euro. Nach Feststellung der Ordnungswidrigkeit wird zunächst die verantwortliche Person, also in der Regel die Halterin oder der Halter des Fahrzeuges ermittelt. Durch ein schriftliches Verwarnungsgeldangebot (Anhörung) wird der verantwortlichen Person Gelegenheit gegeben, sich zu der begangenen Ordnungswidrigkeit zu äußern oder das Verfahren durch Zahlung des Verwarnungsgeldbetrages anzuerkennen. Wichtig: Eine Verwarnung gilt nur dann als wirksam angenommen, wenn das Verwarnungsgeld fristgerecht und vollständig eingezahlt wird. Geschieht dies nicht – ganz gleich aus welchem Grund – wird die Sache im Rahmen eines Bußgeldverfahrens entschieden.

Bußgeldbescheid

Ein Bußgeldbescheid droht nur der- oder demjenigen, der ein Verwarnungsgeldangebot nicht fristgerecht und unvollständig angenommen hat. Beim Bußgeldbescheid fällt eine Gebühren- und Auslagenfestsetzung an. Der Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung und ist darüber hinaus zustellungspflichtig.

Kostenbescheid

Wenn eine Fahrerin oder ein Fahrer nach einer Frist von drei Monaten nicht ermittelt werden konnte (beispielsweise bei Firmenfahrzeugen), wird das Bußgeldverfahren eingestellt. Nach § 25a Straßenverkehrsgesetz werden der Halterin oder dem Halter bzw. der oder dem Beauftragten der Halterin oder des Halters die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil die Feststellung der fahrzeugführenden Person, die den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung möglich war oder einen unangemessenen Aufwand erfordert hätte.

Einspruchsverfahren

Aus der Rechtsbehelfsbelehrung zum Bußgeldbescheid ergibt sich, wie und in welchem Zeitraum ein Einspruch möglich ist. Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Zustellung des Bescheides. Wird Einspruch erhoben, prüft die Ordnungbehörde, ob diesem abgeholfen werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Sache unter Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Weges über die Staatsanwaltschaft zum Amtsgericht zur Entscheidung weitergeleitet und diese Entscheidung ebenso wie von einer oder einem Betroffenen abgewartet und akzeptiert.

Legt die oder der Betroffene keinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, wird dieser nach dem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von 14 Tagen automatisch rechtskräftig und vollstreckbar. Im Fall der Einspruchsrücknahme (auch noch vor Gericht) tritt die Rechtskraft mit den Eingang der Rücknahmeerklärung ein.

Vollstreckung

Ist ein Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden, sind die darin festgelegten Rechtsfolgen vollstreckbar. Das bedeutet, dass das Bußgeld bezahlt werden muss. Erfolgt die Zahlung des Bußgeldbetrages nicht, wird zunächst angemahnt und später gegebenenfalls vollstreckt. Wichtig: Zur Durchsetzung einer Bußgeldforderung ist die Anordnung von Erzwingungshaft möglich.


Bei Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die unten genannten Ansprechpartner sehr gerne zur Verfügung.