Inhalt
Unterhaltsvorschuss
Beschreibung des Unterhaltsvorschusses
In Deutschland ist dies eine Sozialleistung für Kinder unter 18 Jahren nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG), die erstmals 1980 eingeführt wurde.
Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Anspruch.
Details zur Höhe und möglichen Abzügen
1. Voraussetzungen
- Unterhaltsvorschuss erhält Ihr Kind unter folgenden Voraussetzungen:
- Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland.
- Sie erziehen Ihr Kind alleine und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung.
- Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind gar keinen Unterhalt, nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss beträgt.
Für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
- Ihr Kind ist nicht auf SGB II – Leistungen angewiesen.
- Ihr Kind wäre unter Anrechnung von Kindergeld und Wohngeld mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II – Leistungen angewiesen.
- Wenn dieser Fall nicht gegeben ist, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen in Höhe von monatlich 600 Euro brutto erzielen.
Zusätzliches:
Unterhaltsvorschuss kann Ihr Kind auch bekommen, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt.
Wenn Sie mit Ihrem neuen Partner oder neuen Partnerin keine Ehe oder Lebenspartnerschaft führen, können Sie (weiterhin) Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen.
2. Ausschluss von Leistungen
Wann ist keine Zahlung von Unterhaltsvorschuss möglich?
- wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet sind,
- wenn das Kind oder Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammen leben,
- wenn der andere Elternteil seine Unterhaltspflichten regelmäßig erfüllt und seine Unterhaltszahlungen die Höhe des Unterhaltsvorschusses erreichen,
- wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil,
- wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.
3. Höhe der Leistung
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und ermittelt sich aus dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des gesamten Kindergeldes. Somit ergibt sich derzeit
- für Kinder von 0 bis 5 Jahren: 177 Euro monatlich.
- für Kinder von 6 Jahren bis 11 Jahren: 236 Euro monatlich.
- für Kinder von 12 Jahren bis 17 Jahren: 314 Euro monatlich.
4. Abzüge von der Leistung
Die Beträge mindern sich:
- wenn der andere Elternteil für Ihr Kind Unterhalt zahlt
oder
- ihr Kind eine Halbwaisenrente erhält
Wenn Ihr Kind nicht mehr zu einer allgemeinbildenden Schule geht oder keinen allgemeinbildenden Abschluss anstrebt, dann bekommt es weniger Unterhaltsvorschuss in den Monaten, in denen es Einkünfte hat. Einkünfte sind zum Beispiel:
- Erwerbseinkommen
- Ausbildungsvergütungen
- Vermögenseinkünfte
- Taschengeld aus einem Freiwilligendienst
Wichtige Hinweise zu den Abzügen:
Einkünfte werden nur anteilig auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Unter Umständen kann daher neben einer Ausbildungsvergütung auch noch ein teilweiser Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen.
Einkommen von Kindern, die noch nicht zur Schule gehen oder noch eine allgemeinbildende Schule besuchen, bleiben von vornherein unberücksichtigt.
5. Begrenzung der Leistung
Unterhaltsvorschuss wird ohne zeitliche Begrenzung gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn Ihr Kind 18 Jahre alt wird.
Jedoch gilt folgendes:
- an jährlicher Überprüfung muss fristgerecht mitgewirkt werden.
- ab 12 Jahren muss die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden (beispielsweise durch Kinderwohngeld oder Einkünfte über 600 € brutto monatlich Ihrerseits).
- ab 15 Jahren muss eine Schulbescheinigung vorgelegt werden.
6. Unterlagen zur Beantragung
Folgende Dokumente müssen Sie zur Beantragung von UVG – Leistungen mitbringen:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis, Pass des alleinerziehenden Elternteils
- gegebenenfalls Aufenthaltstitel oder Registerschein
- gegebenenfalls Scheidungsurteil einschließlich Protokoll
- gegebenenfalls Vaterschaftsanerkennung
- gegebenenfalls Sorgerechtserklärung
- gegebenenfalls Getrenntlebenderklärung vom Finanzamt (bei verheirateten Paaren)
- gegebenenfalls Unterhaltstitel in vollstreckbarer Ausfertigung
- Ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bei laufendem SGB II Bezug zusätzlich einen vollständigen und aktuellen Bescheid des Jobcenters
- Ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich eine Schulbescheinigung bzw. nach Beendigung der Schule Einkommensnachweise
Kontakt
Der Antrag kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung abgegeben werden. Hierzu buchen Sie bitte einen Termin für Ihren Besuch. Dies können Sie bequem über Termin online erledigen. Die Termine können auch unter den untenstehenden Rufnummern vereinbart werden. Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben oder Unterhaltsvorschussleistungen beantragen wollen, so stehen im Bereich Unterhaltsvorschuss unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter telefonisch, elektronisch oder schriftlich gerne zur Verfügung:
Nora Wiesner
Buchstaben: A-G (Nachname des Kindes)
Telefon: 02831 398-614
Zimmer 607
Gabriel Pasquesi
Buchstaben: M, Q-Z (Nachname des Kindes)
Telefon: 02831 398-671
Zimmer 607a
Tanja Theißen
Buchstaben: H-L, N-P (Nachname des Kindes)
Telefon: 02831 398-617
Zimmer 607a
Links & Downloads
Ergänzung zum Antragsformular für Kinder ab 12 bis 17 Jahren
Weitere Informationen zu Unterhaltsvorschussleistungen erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
FAQ’s
1. Ist statt eines Ausweises auch der Reisepass zur Beantragung ausreichend?
Ja, laut dem Personalausweisgesetz (PAuswG) § 1 Absatz 1 und Absatz 2 muss jeder Deutsche, der 16 Jahre alt oder älter ist, einen gültigen Ausweis besitzen, wozu sich entweder ein Personalausweis oder ein Reisepass eignen. Es ist also durchaus möglich und vor allem zulässig, sich mit einem deutschen Reisepass statt mit einem Personalausweis zu identifizieren.
2. Kann ich als Ausländer Unterhaltsvorschuss beantragen?
Ausländerinnen und Ausländer aus Mitgliedsstaaten der EU, des EWR und der Schweiz haben ebenso wie Deutsche dann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie in Deutschland wohnen.
Anderen Kindern wird Unterhaltsvorschuss gezahlt, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach der Art ihres Aufenthaltstitels oder des Aufenthaltstitels des betreuenden Elternteils voraussichtlich dauerhaft ist.
Wer eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, erfüllt diese Voraussetzungen ohne weiteres. Eine Aufenthaltserlaubnis des betreuenden Elternteils erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich nur dann, wenn sie auch zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt oder berechtigt hat oder der betreuende Elternteil hier schon erlaubt gearbeitet hat.
Ausländerinnen und Ausländer, die zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Studiums oder Schulbesuchs haben oder die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung für höchstens sechs Monate besitzen, erhalten keinen Unterhaltsvorschuss. Das betrifft auch Personen, die als Asylbewerberin oder Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung besitzen oder sich nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
Erst nach einem Aufenthalt in Deutschland von drei Jahren kann das Kind Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn der betreuende Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen, zum vorübergehenden Schutz, bei Aussetzung der Abschiebung oder wegen des Bestehens von Ausreisehindernissen besitzt.
3. Gibt es ein Rechenbeispiel zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit?
4. Wer hilft mir bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche meines Kindes?
Bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen hilft Ihnen die Beistandschaft.