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Wohngeld

Taschenrechner mit Notizblock und BrilleWohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es wird als Mietzuschuss für Mieter*innen und Lastenzuschuss für Eigentümer*innen eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung auf Antrag gewährt. 


Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten, hängt ab von

  • der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
  • der Höhe des Gesamteinkommens und
  • der Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete bzw. Belastung.

Für die Kinder, welche bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt worden sind und für die Kindergeld bezogen wird, kann zusätzlich ein Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz gestellt werden.

Wohngeld-Proberechner

Nutzen Sie die Möglichkeit des Wohngeld-Proberechners und prüfen Sie unverbindlich, ob Wohngeld für Sie in Frage kommen könnte. Im Anschluss an die Proberechnung haben Sie die Möglichkeit, hier online einen Antrag auf Wohngeld zu stellen. 
Wichtiger Hinweis: Die auf Basis Ihrer Eingaben errechneten Ergebnisse sind unverbindlich und begründen keinen Anspruch auf Wohngeld.

Antragsmöglichkeiten

Über den Wohngeld-Proberechner haben Sie die Möglichkeit, direkt online einen Antrag auf Wohngeld zu stellen.

Alternativ können Sie sich per Email an soziales@geldern.de oder telefonisch melden. Ihnen werden dann die Antragsunterlagen postalisch zugeschickt. 

Frau HaefsHinweis: Buchstaben: A-D, F, I

Telefon: 02831 398-619
Telefax: 02831 398-130

 

Frau AuerbachHinweis: Buchstaben: E, G, H, U, W-Z

Telefon: 02831 398-620
Telefax: 02831 398-130

 

Herr BasmerHinweis: Buchstaben: J-O

Telefon: 02831 398-122
Telefax: 02831 398-130

 

Herr JansenHinweis: Buchstaben: P-T, V

Telefon: 02831 398-674
Telefax: 02831 398-130

 

Aktuelles: Wohngeldreform zum 01. Januar 2023

Zum 1. Januar 2023 ist die Wohngeldreform 2023 in Kraft getreten, durch die wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können.

Es ist allerdings mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen, da die Wohngeldbehörden, die Vielzahl der eingehenden Neuanträge mit dem vorhandenen Personal bewältigen müssen. Den Bürger*innen gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt.

Das Land NRW muss die Software zur Berechnung und Zahlbarmachung des Wohngeldes an die neue Rechtslage, die seit dem 01.01.2023 gilt, anpassen. Nach Mitteilung des Ministeriums soll die Wohngeld-Software erst ab Anfang April 2023 zur Verfügung stehen.

Wohngeldempfänger*innen, die bereits bis über den 31. Dezember 2022 hinaus Wohngeld erhalten, erhalten voraussichtlich zum 1. April 2023 automatisierte Bescheide, zu den bereits bestehenden Bewilligungszeiträumen. Es müssen zu diesen Bescheiden keine Anträge auf die Anpassung der Wohngeldhöhe gestellt werden.

Antworten zu häufig gestellten Fragen

Weitergehende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landes NRW

1.    Wo kann ich einen Antrag auf Wohngeld stellen?

Unter dem Link Wohngeld-Proberechner gelangen Sie zu dem Wohngeldrechner NRW. Über diesen haben Sie die Möglichkeit, direkt online einen Antrag auf Wohngeld zu stellen.

Alternativ können Sie sich per Email an soziales@geldern.de oder telefonisch melden. Ihnen werden dann die Antragsunterlagen postalisch zugeschickt.  

2.    Wie lange ist die Bearbeitungsdauer?

Im Durchschnitt beträgt die Bearbeitungsdauer aktuell im Durchschnitt 8-10 Wochen. Es gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt.

3.    Wie kann ich die Antragsunterlagen einreichen?

Im Bereich Wohngeld wird ausschließlich mit einer digitalen Akte gearbeitet. Aus diesem Grund möchten wir Sie bitten, die Antragsunterlagen digital als PDF-Datei per Email an soziales@geldern.de verschicken. Alternativ können Sie die Unterlagen auch postalisch einreichen oder an der Infotheke der Stadt Geldern abgeben. Bitte markieren Sie dann Ihre Original-Unterlagen, damit wir diese anschließend an Sie zurückschicken können. Eingereichte Dokumente, die nicht entsprechend gekennzeichnet sind, werden von uns vernichtet.

4.    Bekomme ich eine separate Eingangsbestätigung?

Eine gesonderte Eingangsbestätigung bekommen Sie nicht. Dies ist aktuell weder bei Unterlagen, die Sie digital einreichen, noch bei Unterlagen auf dem Postweg vorgesehen.

 

Wenn Sie einen Termin buchen möchten, können Sie dies bequem über Termin online erledigen.