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Führungszeugnisse

Bei einem „Auszug aus dem Bundeszentralregister“ („Führungszeugnis“ oder landläufig auch „polizeiliches Führungszeugnis“ genannt), handelt es sich um eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister, insbesondere über strafrechtliche Verurteilungen. Es kann ab Vollendung des 14. Lebensjahres beantragt werden.

Seit dem 31. August 2018 werden aufgrund einer Änderung des § 30b Bundeszentralregistergesetz (BZRG) für EU-Bürgerinnen und -Bürger verpflichtend Europäische Führungszeugnisse ausgestellt. Die bisherige Wahl zwischen einem Führungszeugnis, welches nur im Bundeszentralregister erfasste Vorstrafen enthält, und einem Europäischen Führungszeugnis, welches alle dem EU-Heimatstaat der betroffenen Person aus allen EU-Mitgliedstaaten mitgeteilte Vorstrafen enthält, fällt weg. Das Europäische Führungszeugnis soll künftig auf diese Weise umfassend über die strafrechtlich relevante Vergangenheit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern Auskunft geben.

Unterschieden werden folgende Arten:

Privatführungszeugnis

(Führungszeugnis für private Zwecke)

Wird das Führungszeugnis z.B. zur Vorlage bei einem privaten Arbeitgeber benötigt, handelt es sich um ein Privatführungszeugnis (Belegart N). Die Übersendung erfolgt direkt an Ihre Meldeanschrift.

Behördenführungszeugnis

(Führungszeugnis für behördliche Zwecke)

Das Führungszeugnis für behördliche Zwecke (Belegart O) enthält neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (z.B. Widerruf einer Gewerbeerlaubnis). Die Übersendung erfolgt in diesen Fällen unmittelbar an die betreffende Behörde. Die Anschrift der Behörde ist bei Antragstellung anzugeben. Auf Verlangen kann Ihnen vorab beim Amtsgericht Einsicht gewährt werden (Belegart P).

Erweitertes Führungszeugnis

Ein erweitertes Führungszeugnis benötigen Personen, die im Kinder- oder Jugendbereich (z.B. Sportverein oder Schule) tätig werden wollen. Im Rahmen der Antragstellung ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der die anfordernde Stelle  die Voraussetzungen des § 30 a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes bestätigt.

Bearbeitungszeitraum

Die Ausstellung erfolgt durch das Bundesamt für Justiz und nimmt in der Regel 1-2 Wochen in Anspruch.

Voraussetzungen

Die Antragstellung kann persönlich oder online erfolgen:

  • Die persönliche Antragstellung kann im Bürgerbüro erfolgen. Bitte beachten Sie dazu die Hinweise zur Terminvergabe.
  • Für die online Beantragung über das Portal des Bundesamtes für Justiz benötigen Sie entweder einen neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel, jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion.

Informationen zu einer Überbeglaubigung/ Apostille erhalten Sie auf den Seiten des Bundesverwaltungsamtes

  • Die Ausstellung eines Führungszeugnisses kann ausschließlich für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr erfolgen (Strafmündigkeit)
  • Gemeldete Anschrift in Geldern (Nebenwohnsitz genügt)
  • persönliche Antragstellung

Ausnahmen

1.    Für Minderjährige (14. bis 17. Lebensjahr) ist auch der gesetzliche Vertreter antragsberechtigt.

2.    Bei geschäftsunfähigen Personen muss der gesetzliche Vertreter den Antrag stellen. Eine Vertretungsvollmacht ist vorzulegen.

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Benötigte Unterlagen

  • amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin oder des Antragstellers
  • gegebenenfalls eine Vertretungsvollmacht bei geschäftsunfähigen Personen
  • für ein erweitertes Führungszeugnis ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese die Voraussetzungen des § 30a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz bestätigt
  • bei schriftlicher Antragstellung das ausgefüllte Antragsformular mit einer vom Notar oder sonstigen amtlichen Stelle beglaubigten Unterschrift sowie den Zahlungsnachweis der Gebühr

Gebühr

13,00 Euro